Reglement

Der Stiftungsrat erlässt aufgrund von Art. 7 der Stiftungsurkunde vom 14. August 2014 folgendes Reglement:

I. Name, Sitz, Zweck, Tätigkeitsgebiet

Art. 1
Name und Sitz

Unter dem Namen «Auszeichnung Berner Baukultur» – nachstehend kurz «Stiftung» genannt – besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff ZGB mit Sitz in Bern. Der Stiftungsrat kann den Kulturpreis unter einem Label – z.B. Atuprix – bekannt machen.

Art. 2
Zweck

Die Stiftung «Auszeichnung Berner Baukultur» bezweckt private, öffentliche und institutionelle Auftraggebende, sowie Autorinnen und Autoren für ihre beispielhaften zeitgenössischen Werke und Planungen auszuzeichnen und über diese Beispiele die Qualität von Werken und Planungen im Kanton Bern zu steigern, das Verständnis für disziplinenübergreifendes Arbeiten zu fördern, die Verantwortung gegenüber unserer Umwelt zu stärken und die Werke und Planungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es werden disziplinübergreifende Werke und Planungen aus den Bereichen Städtebau und Raumplanung, Architektur, Landschaftsarchitektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Verkehr, Umwelt, Ökologie, Kunst und Bau, Heimatschutz und Denkmalpflege ausgezeichnet.

Das Stiftungsvermögen dient diesem Zweck.

Tätigkeitsgebiet
Das Tätigkeitsgebiet der Stiftung erstreckt sich auf den Kanton Bern.

II. Organisation

Art. 3
Stiftungsrat

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Der Stiftungsrat hat ein Präsidium, welches aus einer Präsidentin/einem Präsidenten oder zwei Co-Präsidentinnen/Co-Präsidenten bestehen kann. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt zwei Geschäftsjahre (siehe Art. 9 und 22). Die Stiftungsräte sind einmal wieder wählbar. Die Stiftungsräte arbeiten ehrenamtlich.

Beschlussfassung
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit der stimmenden Mitglieder. Das Präsidium stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat es den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Für Zirkularbeschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der Stiftungsräte erforderlich.

Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt in rechtsverbindlichen Geschäften sind das Präsidium gemeinsam mit einem weiteren Stiftungsrat. Im Tagesgeschäft unterzeichnen das Präsidium und Kassier einzeln.

Protokoll
Über die Beschlüsse des Stiftungsrates wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Sitzungen
Das Präsidium beruft den Stiftungsrat ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es zwei Stiftungsräte verlangen; mindestens einmal pro Kalenderjahr.

Frist
Für die Einladung zu Stiftungsratssitzungen ist in der Regel eine Frist von zehn Tagen einzuhalten.

Vertrauliche Informationen
Die Mitglieder des Stiftungsrates haben die Geschäfte der Stiftung vertraulich zu behandeln. Die nachgeordneten Stiftungsorgane sind vom Stiftungsrat zur Verschwiegenheit anzuhalten.

Art. 4
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Stiftungsrat. Die Geschäftsführung kann im Auftragsverhältnis an Dritte delegiert werden. Die Geschäftsführung hat gemäss den Weisungen des Stiftungsrates vertraulich zu erfolgen.

Art. 5
Vermögensverwaltung

Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen. Er ist befugt, das Stiftungskapital für den Stiftungszweck ganz oder teilweise zu verausgaben. 

Art. 6
Bericht und Rechnung

Der Stiftungsrat legt zuhanden der Stifter und der Stiftungsträger für jedes Geschäftsjahr Bericht und Rechnung vor. Der Bericht kann auch weiteren Kreisen zugänglich gemacht werden.

Art. 7
Revisionsstelle

Die Amtsdauer der Revisionsstelle ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Die Erneuerung des Revisionsstellenmandats ist zulässig.

Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der gesamten Rechnungsführung und Kapitalverwaltung. Über ihren Befund hat sie dem Stiftungsrat schriftlich Bericht zu erstatten. Die Revisionsstelle stellt dem Stiftungsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

III. Auszeichnungsprozedere

Art. 8
Durchführung

Die selbständige Durchführung des Auszeichnungsprozederes obliegt eines vom Stiftungsrat zu ernennenden Beurteilungsgremiums.

Art. 9
Turnus

Der Stiftungsrat legt den Turnus der Preisverleihung fest. Zeitdauer vom 1.1. nach Abschluss einer Auszeichnung bis 31.12. nach Abschluss der nächsten Auszeichnung.

Form
Die Auszeichnung wird in Form einer urkundlichen oder gegenständlichen, nichtpekuniären Anerkennung verliehen.

In der Regel sind jeweils drei bis sechs Werke auszuzeichnen.

Art. 10
Vorschlagswesen

Die Durchführung der Auszeichnung und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist auszuschreiben. Die einzelnen Stiftungsträger können zudem ihre Mitglieder direkt auf die Auszeichnung hinweisen. Vorschläge können von der Bestellerin/dem Besteller oder von der Schöpferin/dem Schöpfer des entsprechenden Werkes, oder aber von Dritten (einschliesslich Mitglieder des Stiftungsrates) eingereicht werden. Dasselbe Recht steht unter Vorbehalt von Art. 15 den Mitgliedern des Beurteilungsgremiums zu.

Art. 11
Teilnahmeberechtigung

Die Teilnahme ist nicht an die Mitgliedschaft bei einem der Stiftungsträger gebunden. In Betracht zu ziehen sind vorgeschlagene Werke, die in der Regel vor nicht mehr als fünf Jahren im Kanton Bern geschaffen wurden. Dasselbe Werk kann höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Malen zur Auszeichnung angemeldet werden.

Art. 12
Dokumentation

Jedes zur Auszeichnung vorgeschlagene Werk ist zu dokumentieren. Das Beurteilungsgremium kann erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen einholen.

Art. 13
Beurteilungsgremium

Das Beurteilungsgremium (Jury) und dessen Vorsitzende oder Vorsitzender werden durch den Stiftungsrat für jede Ausschreibung neu gewählt.

Wiederwahl ohne Unterbruch ist einmal zulässig. Der Stiftungsrat sorgt für eine sachdienliche Rotation.

Art. 14
Zusammensetzung Beurteilungsgremium

Das Beurteilungsgremium setzt sich aus Architektinnen/Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen, Kulturschaffenden und mindestens einem Mitglied des Stiftungsrates zusammen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass eine angemessene Anzahl der Mitglieder des Beurteilungsgremiums ausserhalb des Kantons Bern Wohnsitz hat. Die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums hat spätestens am Ausschreibungszeitpunkt festzustehen; sie ist in den Ausschreibungsunterlagen zu erwähnen.

Das Beurteilungsgremium gilt als beschlussfähig, sobald zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder des Beurteilungsgremiums.

Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums sind gehalten, über den Gang der Beratungen sowie über die Modalitäten jeglicher Beschlussfassung Stillschweigen zu bewahren.

Art. 15
Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums dürfen sich nicht mit eigenen Werken um eine Auszeichnung bewerben.

Art. 16
Sachverständige

Das Beurteilungsgremium kann Sachverständige beiziehen. Die Sachverständigen nehmen an den entsprechenden Sitzungen des Beurteilungsgremiums mit beratender Stimme teil.

Art. 17
Entschädigungen

Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums und die Sachverständigen sind, soweit sie zugleich einem der Stifter bzw. einem Stiftungsträger angeschlossen sind, ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ausgewiesener Spesen. Die anderen Mitglieder des Beurteilungsgremiums haben ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 18
Verleihung der Auszeichnung

Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt öffentlich. Das Beurteilungsgremium stellt die für die Medien erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 19
Sekretariat

Der Stiftungsrat stellt dem Beurteilungsgremium Sekretariatsdienste zur Verfügung.

Art. 20
Rechenschaftsablage

Das Beurteilungsgremium hat dem Stiftungsrat periodisch, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr, über ihre Tätigkeit schriftlich Rechenschaft abzulegen.

Art. 21
Rechtsweg

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

IV. Rechnungswesen

Art. 22
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem vom Stiftungsrat festgelegten Turnus der Preisverleihung.

Art. 23
Einnahmen

Die Stiftung deckt ihren Finanzbedarf wie folgt:
a) Kapitalertrag
b) Zuwendungen oder Beiträge der Stifter und Stiftungsträger
c) Zuwendungen Dritter

Art. 24
Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art. 25
Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom 30. Januar 2017 und tritt mit der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat in Kraft.

 

Bern, 30. April 2021

Co-Präsidium

Tina Kneubühler
dipl. Landschaftsarchitektin FH  BSLA

Ivo Thalmann
dipl. Architekt FH BSA

Vizepräsidium

Simon Binggeli
dipl. Architekt SIA FSAI SWB